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   BGH, 25.07.1952 - 1 StR 271/52   

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BGH, 25.07.1952 - 1 StR 271/52 (https://dejure.org/1952,1607)
BGH, Entscheidung vom 25.07.1952 - 1 StR 271/52 (https://dejure.org/1952,1607)
BGH, Entscheidung vom 25. Juli 1952 - 1 StR 271/52 (https://dejure.org/1952,1607)
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 25.10.1951 - 3 StR 785/51

    Begründung der Voraussetzungen des "Rückfalls" i.S.v. § 244 Strafgesetzbuch

    Auszug aus BGH, 25.07.1952 - 1 StR 271/52
    Wie der Bundesgerichtshof wiederholt entschieden hat (u.a. NJW 1952, 151), sind unter "im Inland erfolgten Verurteilungen" im Sinne des § 244 StGB nur die Strafurteile deutscher, d.h. der deutschen Gerichtsbarkeit unterstellter Gerichte, nicht dagegen die auf deutschem Boden erlassenen Strafurteile von Gerichten einer der Besatzungsmächte zu verstehen.

    Die gegenteilige Anschauung des Oberlandesgerichts in Frankfurt/Main ist in der in NJW 1952, 151 veröffentlichten Entscheidung ausdrücklich abgelehnt.

  • RG, 24.07.1912 - III 547/12

    Wie ist die Gesamtstrafe nach § 79 StGB. zu bilden, wenn der Verurteilte eine

    Auszug aus BGH, 25.07.1952 - 1 StR 271/52
    Das Gericht muss sich vielmehr auf den Standpunkt des Tatrichters stellen, der das frühere Urteil erlassen hat, und von diesem Standpunkt aus die früher erkannte Strafe uncl die neuen Einzelstrafen für die vor der früheren Verurteilung begangenen Straftaten zu einer Gesamtstrafe vereinigen und für die nach der früheren Verurteilung verübten Straftaten eine gesonderte Gesamtstrafe oder, falls es sich nur um eine einzige Straftat handelt, eine selbständige Einzelstrafe aussprechen (u.a. RGSt 18, 133; 24, 185; 46, 179).
  • BGH, 13.05.1952 - 1 StR 91/52
    Auszug aus BGH, 25.07.1952 - 1 StR 271/52
    Dieser lässt auch sonst keinen Rechtsfehler ersehen, vor allem auch nicht insoweit, als das Landgericht in den Fällen II 1 bis einschliesslich 7, 9 und 10 der Urteilsgründe ausser den Nerkmalen des schweren Diebstahls nach § 243 Abs. 1 Nr. 4 StGB zugleich auch die Voraussetzungen des § 243 Abs. 1 Nr. 2 StGB als gegeben erachtet hat (BGH NJW 1932, 597 und BGH 1 StR 91/52 vom 13. Mai 1952).
  • BGH, 21.09.1951 - 2 StR 415/51
    Auszug aus BGH, 25.07.1952 - 1 StR 271/52
    Nach der Rechtsprechung des Reichsgerichts (u.a. RGSt 66, 256; 71, 231; 72, 211; 75, 207) und des Bundesgerichtshofes (u.a. BGHSt 1, 313) gebört ausser der Gleichheit des verletzten Rechtsgutes und der Verwirklichung desselben Straftatbestandes zu den Voraussetzungen der fortgesetzten Handlung, dass der Vorsatz des Täters von vornherein auf einen bestimmten Gesamterfolg gerichtet ist, d.h. vor oder spätestens bei der Verwirklichung des erstem Teilaktess der geplanten Mandlungsreihe die späteren Teilhandlungen zwar nicht in allen Einzelheiten, aber doch in den wesentlichen Grundzügen ihrer Gestaltung ergreift.
  • RG, 27.09.1937 - 2 D 498/37

    Ein allgemeiner Entschluß, zahlreiche Straftaten zu begehen, deren Ausführung

    Auszug aus BGH, 25.07.1952 - 1 StR 271/52
    Nach der Rechtsprechung des Reichsgerichts (u.a. RGSt 66, 256; 71, 231; 72, 211; 75, 207) und des Bundesgerichtshofes (u.a. BGHSt 1, 313) gebört ausser der Gleichheit des verletzten Rechtsgutes und der Verwirklichung desselben Straftatbestandes zu den Voraussetzungen der fortgesetzten Handlung, dass der Vorsatz des Täters von vornherein auf einen bestimmten Gesamterfolg gerichtet ist, d.h. vor oder spätestens bei der Verwirklichung des erstem Teilaktess der geplanten Mandlungsreihe die späteren Teilhandlungen zwar nicht in allen Einzelheiten, aber doch in den wesentlichen Grundzügen ihrer Gestaltung ergreift.
  • RG, 01.06.1893 - 1066/93

    Wie ist die Gesamtstrafe nach § 79 St.G.B.'s zu bilden, wenn das zu

    Auszug aus BGH, 25.07.1952 - 1 StR 271/52
    Das Gericht muss sich vielmehr auf den Standpunkt des Tatrichters stellen, der das frühere Urteil erlassen hat, und von diesem Standpunkt aus die früher erkannte Strafe uncl die neuen Einzelstrafen für die vor der früheren Verurteilung begangenen Straftaten zu einer Gesamtstrafe vereinigen und für die nach der früheren Verurteilung verübten Straftaten eine gesonderte Gesamtstrafe oder, falls es sich nur um eine einzige Straftat handelt, eine selbständige Einzelstrafe aussprechen (u.a. RGSt 18, 133; 24, 185; 46, 179).
  • RG, 29.04.1937 - 2 D 21/37

    Darf ein Rechtsanwalt, ohne gegen seine Standespflicht zu verstoßen, mehrere

    Auszug aus BGH, 25.07.1952 - 1 StR 271/52
    Nach der Rechtsprechung des Reichsgerichts (u.a. RGSt 66, 256; 71, 231; 72, 211; 75, 207) und des Bundesgerichtshofes (u.a. BGHSt 1, 313) gebört ausser der Gleichheit des verletzten Rechtsgutes und der Verwirklichung desselben Straftatbestandes zu den Voraussetzungen der fortgesetzten Handlung, dass der Vorsatz des Täters von vornherein auf einen bestimmten Gesamterfolg gerichtet ist, d.h. vor oder spätestens bei der Verwirklichung des erstem Teilaktess der geplanten Mandlungsreihe die späteren Teilhandlungen zwar nicht in allen Einzelheiten, aber doch in den wesentlichen Grundzügen ihrer Gestaltung ergreift.
  • RG, 05.05.1941 - 2 D 97/41

    Zur Frage des Gesamtvorsatzes beim fortgesetzten Vergehen der Erregung

    Auszug aus BGH, 25.07.1952 - 1 StR 271/52
    Nach der Rechtsprechung des Reichsgerichts (u.a. RGSt 66, 256; 71, 231; 72, 211; 75, 207) und des Bundesgerichtshofes (u.a. BGHSt 1, 313) gebört ausser der Gleichheit des verletzten Rechtsgutes und der Verwirklichung desselben Straftatbestandes zu den Voraussetzungen der fortgesetzten Handlung, dass der Vorsatz des Täters von vornherein auf einen bestimmten Gesamterfolg gerichtet ist, d.h. vor oder spätestens bei der Verwirklichung des erstem Teilaktess der geplanten Mandlungsreihe die späteren Teilhandlungen zwar nicht in allen Einzelheiten, aber doch in den wesentlichen Grundzügen ihrer Gestaltung ergreift.
  • BGH, 21.05.1954 - 2 StR 118/51
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  • BGH, 19.03.1953 - 5 StR 885/52

    Rechtsmittel

    Die erwähnte Entscheidung widerspricht aber der im übrigen einheitlichen Rechtsprechung des Reichsgerichts zum Fortsetzungszusammenhang, der sich der Bundesgerichtshof angeschlossen hat (vgl. insbes. RGSt 66, 239 und die dort angeführten Beispiele sowie BGH 1 StR 271/52 v. 25.7.52 - S. 3 -).
  • BGH, 09.11.1954 - 5 StR 519/54

    Rechtsmittel

    Nach der Rechtsprechung des Reichsgerichts (vgl u.a. RGSt 66, 236; 72, 211; 75, 207)und des Bundesgerichtshofes (vgl u.a. BGHSt 1, 313; 1 StR 271/52 vom 25.7.1952; 5 StR 944/52 vom 13.5.1953) gehört außer der Gleichheit des verletzten Rechtsgutes und der Verwirklichung desselben straftatbestandes zu den Voraussetzungen der fortgesetzten Handlung, daß der Vorsatz des Täters von vornherein auf einen bestimmten Gesamterfolg gerichtet ist.
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